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Alles zum Thema Kündigung und Abmahnung

Archiv für Februar, 2009

Preis des Ersatzgerätes für verlorengegangenes Handy als wichtiger Grund für fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrages

Erstellt von Thomas Feil am 28. Februar 2009

Jemand, dessen Handy unverschuldet abhanden kommt, kann ein Recht zur fristlosen Kündigung seines Mobilfunkvertrages haben. In solch einem Fall liegt der für die außerordetnliche Kündigung notwendige wichtige Grund, nach Ansicht des AG Osnabrück, auch dann vor, wenn der Mobilfunkanbieter dem Kunden ein Ersatzgerät nur zu einem deutlich über dem Einstandspreis liegenden Marktpreis anbietet.

Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter den Preis des ersten Handys zum Zwecke der Markteinführung subventioniert hatte.

(Az.: 14 C 40/97)

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Abofalle ABC Media GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 28. Februar 2009

Für einen Mandanten haben wir im Internet recherchiert. Aus Veröffentlichungen auf Verbraucherschutz- und Anwaltsseiten konnten wir entnehmen, dass die Firma ABC Media GmbH den Abschluss von Verträgen unter der Domain www.kostenlose-kontaktanzeigen.tv behauptet. Hier ist nach unserer Auffassung genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Vertragsschluss zustande gekommen ist oder ob es sich um eine Abofalle handelt.  

Ein Beratungsangebot zum Pauschalpreis für Abwehr von unberechtigten Forderungen aus Abofallen finden Sie hier:

http://www.shopanwalt.de/Abofalle-Beratung_detail_693_82.html

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Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens im Internet am Arbeitsplatz

Erstellt von Thomas Feil am 27. Februar 2009

Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung kann auch dadurch gegeben sein, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken in erheblichen Zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

(BAG Az.: 2 AZR 581/04)

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Fristlose Kündigung bei geringfügigen Vermögensdelikten

Erstellt von Thomas Feil am 26. Februar 2009

Ein Arbeitnehmer, welcher seinen Arbeitgeber bestiehlt, darf fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn die Beute lediglich geringwertig ist.

So urteilte kürzlich das LAG Berlin in dem Fall einer 50-jährigen Supermarkt-Kassiererin, welche zwei Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro unterschlagen hatte. Von einer Kassiererin seien “unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit” zu erwarten.

(Az.: 7 Sa 2017/08)

Auch das BAG sieht dies so. Es hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 die fristlose Kündigung einer Verkäuferin für rechtmäßig erklärt, welche ein Stück Bienenstich von der Theke genommen und gegessen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass auch bei geringfügigen Vermögensdelikten der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung in der Regel vorliege.

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Minderjährige muss für Jamba!-Abo nicht zahlen – keine Kündigung notwendig da kein Vertragsschluss

Erstellt von Thomas Feil am 25. Februar 2009

Ein Vater hatte seinen drei Kindern jeweils ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit diese für die Eltern jederzeit erreichbar waren. Eines der Kinder hatte dann ohne die Zustimmung der Eltern ein Jamba! Klingeltn-Abo abgeschlossen. Gegen die nachfolgende Rechnung von Jamba! hatte der Vater mehrmals Widerspruch eingelegt.

Das AG Berlin-Mitte entschied eindeutig zu Lasten von Jamba!. Gegen das Kind können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Aber auch gegen den Vater bestehen keine Ansprüche, solange der Mobilfunkvertrag nicht auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurde.

Das Gericht war der Auffassung, dass durch die Handlungen des Kindes kein Vertag zustande gekommen sei. Ohne Zustimmung des Vaters, habe das Kind in seinem Namen kein wirksames Rechtsgeschäft mit Jamba! abschließen können. Dagegen spreche schon § 177 Abs.1 BGB.

Das Risiko, aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers zu verzichten, habe Jamba! sich selbst geschaffen. Wenn also auch Minderjährige, ohne jede Überprüfung, über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen können, hat Jamba! die Konsequenzen zu tragen.

(Az.: 12 C 52/08)

Im Ergebnis bedeutet dies: Wollen Sie als Elternteil Ihre Kinder mit einem Handy ausstatten, so sollten Sie tunlichst den Mobilfunkvertrag auf Ihren Namen laufen lassen und nicht auf den des Kindes. Belehren Sie Ihr Kind wenigstens einmal zu Beginn darüber, dass mit dem Bestellen von Klingeltönen, Hintergrundbildern oder Spielen aufs Handy zumeist derartige Abos verbunden sind und untersagen Sie Ihrem Kind daher solche Handlungen. Sollte das Kind dann trotzdem ein Abo abschließen, geschieht dies ohne Ihre Zustimmung. Der Vertrag ist dann unwirksam. Es muss nicht gezahlt werden. Das Abo muss auch nicht gekündigt werden, da es tatsächlich nicht besteht.

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Drohungen der media intense GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 24. Februar 2009

Ein Mandant überreicht uns ein aktuelles Drohschreiben der media intense GmbH. Es wird massiv mit Zwangsvollstreckung gedroht, obwohl noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Es wurde für unseren Mandanten ausdrücklich der Vertragsschluss bestritten. Dies hält aber offensichtlich das Inkassounternehmen Proinkasso GmbH nicht davon ab, auf Pfändungen, eidesstattliche Versicherungen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verweisen und ihre Drohungen damit abzuschließen, dass Einträge in entsprechende Schuldnerverzeichnisse erfolgen.Zum Vertragsschluss wird aber leider nichts weiter ausgeführt. Hier kann es nur richtig sein, sich durch solche massive Einschüchterungen nicht zur Zahlung bewegen zu lassen.

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Kündigungsmöglichkeit bei Umzug eines Fitness-Studios

Erstellt von Thomas Feil am 24. Februar 2009

Wenn ein Fitness-Studio seine Räumlichkeiten verlagert, kann dies für Mitglieder ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen. Dies vor allem dann, wenn die neuen Räumlichkeiten für das betreffende Mitglied nur mit einem erheblichen Mehraufwand an Zeit und Geld, zu erreichen sind. Ein Festhalten am Vertrag ist dann nicht zumutbar. Klauseln im Vertrag, welche ein Kündigungsrecht für den Fall des Umzugs des Fitness-Studios ausschließen sollen, sind unwirksam.

(OLG Frankfurt a.M., AZ.: 1 U 207/98)

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Fitness-Studio Vertrag: dreimonatige Kündigungsfrist zu lang

Erstellt von Thomas Feil am 23. Februar 2009

Eine Vereinbarung in einem Fitness-Studio Vertrag, durch welche dem Mitglied vorgeschrieben wird, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Vertragsende einzuhalten, ist eine unangemessene Benachteiligung des Mitglieds. Die Vereinbarung ist daher unwirksam. Der Vertrag kann dann ganz normal, nach den gesetzlichen vorgaben gekündigt werden.

(vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992, 444)

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Laufzeit von Fitness-Studio Verträgen

Erstellt von Thomas Feil am 22. Februar 2009

Fitness-Studio Verträge werden zumeist auf eine bestimmten Zeitraum geschlossen. So gibt es üblicherweise Verträge mit sechsmonatiger oder einjähriger Laufzeit. Es gibt aber auch Studios die noch längere Laufzeiten vereinbaren lassen, so etwa eine zweijährige Dauer des Vertrages.

Während Zeiträume bis zu einem Jahr rechtlich unbedenklich sind (siehe BGH Az.: XII ZR 193/95), wird dies bei Laufzeiten länger als ein Jahr, teilweise schon anders gesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 309 Nr. 9 BGB scheinen zwar auch zweijährige Verträge noch möglich. Die Rechtsprechung und Fachliteratur tendiert aber überwiegend dazu, Fitness-Studio Verträge mit zweijähriger Dauer bereits zu beanstanden, da sie das betreffende Mitglied unangemessen benachteiligen.  Eine derart lange Dauer läge allein im Interesse des Fitness-Studio Betreibers, welcher den Kunden damit übervorteile. Verträge mit Laufzeiten länger als zwei Jahre sind übrigens generell rechtswidrig.

Liegt ein Vertrag mit unwirksamer Laufzeitvereinbarung vor, so ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Dies hat den Vorteil, dass er nunmehr jederzeit nach den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten beendet werden kann. In der Regel also bis spätestens zum 15. eines Monats  für den Ende des jeweiligen Monats.

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Kündigung eines Fitness-Studio Vertrags aus gesundheitlichen Gründen

Erstellt von Thomas Feil am 22. Februar 2009

Ein Fitness-Studio Vertrag kann vor Ablauf der verbeinbarten Laufzeit gekündigt werden, wenn gesundheitliche Gründe dem weiteren Sporttreiben entgegenstehen. Jedoch muss das ärztliche Attest eindeutig belegen, dass dauerhafter Sport nicht mehr möglich ist. So urteilte das Landgericht Hanau in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005.

Eine 29 Jahre alte Frau musste ihrem Fitness-Studio die Jahresgebühr zahlen, weil ihre Atteste nicht ausreichten um ihre fristlose Kündigung zu begründen. Die Frau hatte mit dem Studio einen Vertrag mit 24 monatiger Laufzeit geschlossen. Kurz darauf kündigte sie jedoch fristlos aufgrund gesundheitlicher Beschwerden. Das ärztliche Attest, welches sie beifügte, gab nach Ansicht der Richter keine Auskunft darüber, ob es sich bei den Beschwerden um einen vorübergehenden Zustand handelte und wie lange sie schon bestanden hatten. Für eine rechtmäßige fristlose Kündigung hätte sich aus dem Attest ergeben müssen, dass “dauerhaft belastende Sportarten zu unterbleiben haben”.

(Az.: 2 S 228/04)

Anmerkung: Eine vorübergehende Krankheit berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages. In einem solchen Fall kann lediglich das Ruhen des Vertrages gefordert werden. Dies allerdings auch nur für höchstens ein Jahr.

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Internet-by-Call Preiserhöhung kann Wucher sein

Erstellt von Thomas Feil am 21. Februar 2009

Eine spannende Entscheidung hat das Amtsgericht Flensburg, Aktz. 65 C 247/08, am 08.01.2009 getroffen. Es geht um acht- bis zehnfach erhöhte Preise und die Frage, ob eine solche Preiserhöhung zulässig ist.

Näheres unter: http://www.telespiegel.de/news/09/2201-urteil-internet-by-call-r.html

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Winload – media intense GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 20. Februar 2009

Wir haben für usneren Mandanten erwirkt, dass die Firma media intense GmbH von ihrer Forderung ausdrücklich Abstand genommen hat. Wehren lohnt sich also.

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Mega-Downloads.net – SWP GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 20. Februar 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns eine Rechnung der Firma Mega-Downloads.net aus Osnabrück vorgelegt. So richtig deutlich wird nicht, wer eigentlich Vertragspartner ist. Der wirksame Vertragsschluss muss auch bezweifelt werden. Bevor man hier einen Euro zahlt, sollte der geltend gemachte Anspruch von einem Anwalt geprüft werden.

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Abofallen Michael Burat Net Content Ltd. Genealogie Ltd

Erstellt von Thomas Feil am 20. Februar 2009

Interessante Urteile zu Abofallen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in Angeboten von Net Content Ltd. und Genealogie Ltd. und ihrem Director Michael Burat eine “arglistige Täuschung” und damit eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB. Das Frankfurter Gericht verurteilte den Betreiber unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Es wird für Herrn Burat noch spannend.

Urteil vom  4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07)

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Opendownload.de – Beratung

Erstellt von Thomas Feil am 20. Februar 2009

Diese Seite wird von der Content Services Ltd betrieben. Es bestehen erhebliche zweifel, ob rechtsgültige Verträge abgeschlossen werden. In einem von uns betreuten Beratungsmandat werden wir für unseren Mandanten die Zahlung ablehnen.

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Content Services Ltd – Beratung

Erstellt von Thomas Feil am 20. Februar 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns eine Rechnung der Content Services Ltd. aus Mannheim vorgelegt. Aus unserer Sicht gibt es erhebliche Zweifel, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und ob alle gesetzlich erforderlichen Belehrungen erfolgt sind.

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Mobilfunkvertrag: Schlechte Verbindungsqualität ist in der Regel kein außerordentlicher Kündigungsgrund

Erstellt von Thomas Feil am 17. Februar 2009

Der Kläger war Kunde eines Mobilfunkbetreibers. Mit diesem hatte er einen Mobilfunkvertrag mit 24 Monaten Laufzeit geschlossen. Aufgrund von mangelnder Empfangsqualität in bestimmten Gebieten, wollte er den Mobilfunkvertrag fristlos kündigen.

Das AG Düsseldorf entschied in diesem Fall, dass einzelne nicht oder nur schlecht herstellbare Telefonverbindungen kein Kündigungsrecht hinsichtlich des Mobilfunkvertrages begründen.

Den dafür notwendigen wichtigen Grund sah das Gericht nicht gegeben. Vielmehr sei es so, dass ein Mobilfunkvertrag von vornherein nur mit der Einschränkung zustande kommt, dass witterungsbedingte und in der geografischen Beschaffenheit des betroffenen Gebietes begründete Ausfälle von dem Mobilfunkversorger nicht ausgeschlossen werden können.

(Az.: 39 C 8762/98)

Anmerkung: Der Fall war so gelagert, dass der Kläger vom Standort seiner Kaserne aus mit seiner Freundin telefonieren wollte. Gerade hier bestand nach den Angaben des Klägers die schlechte Verbindungsqualität. Er behauptete, beim Abschluss des Mobilfunkvertrages eine Zusicherung des Anbieters erhalten zu haben, dass die Verbindungsqualität vom Standort der Kaserne zu seiner Freundin unproblematisch wäre. Diese Zusicherung konnte er jedoch nicht beweisen. Hierauf stütze das Gericht seine Entscheidung maßgeblich.

Hätte der Kläger eine Zusicherung durch den Mobilfunkbetreiber nachweisen können, wäre der Fall wahrscheinlich positiv für ihn ausgegangen. Dann nämlich wäre ein vereinbarter Vertragszweck vereitelt worden, was wiederum den wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung geliefert hätte.

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Kündigung des Mobilfunkvertrages bei defektem (zugehörigem) Handy möglich

Erstellt von Thomas Feil am 16. Februar 2009

Ein Mobilfunkvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn ein mit dem Vertrag in Verbindung erworbenes Handy defekt ist. Dies entschied das AG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahre 2000.

Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Zu dem Vertrag gab es ein Handy, dessen damaliger Wert bei ca. 400 DM lag. Der Kläger musste dafür jedoch in Verbindung mit dem Vertrag nur ca. 50 DM zahlen. Kurze Zeit nach Erhalt des Handys zeigte sich an diesem ein Defekt. Zunächst wurde ein Reparaturversuch durchgeführt, welcher jedoch erfolglos blieb.

Daraufhin trat der Kläger, mit Zustimmung der Beklagten, vom Handykauf zurück (Anm.: nach damaligem Recht noch Wandelung genannt). Er begehrte weiterhin aber auch die sofortige Beendigung des Mobilfunkvertrages. Dieses Ansinnen wies die Beklagte zurück und bestand auf Fortführung des Zweijahresvertrages.

Das Gericht entschied, das der Kläger zu einer außerordentlichen (also fristlosen) Kündigung berechtigt war.

Mobilfunkvertrag und Handykaufvertrag stellten nach Ansicht des Gerichts eine rechtliche Einheit dar. Begründet wurde dies damit, dass der Mobilfunkanbieter den Mobilfunkvertrag zusammen mit dem Handy als Angebot beworben hatte. Es handelte sich damit für das Gericht um das Angebot für einen Kaufvertrag über das Handy, unter der Bedingung des Abschlusses eines mindestens 24 Monate laufenden Mobilfunkvertrages. Ohne den Mobilfunkvertrag hätte der Kläger das Handy nicht zu dem beworbenen Preis kaufen können. Die beiden Verträge sollten deswegen miteinander „stehen und fallen” – bedeutet, der eine Vertrag kann nicht ohne den anderen Vertrag bestehen.

Da der Rücktritt vom Handykauf rechtmäßig war, konnte also auch der Mobilfunkvertrag sofort, im Wege der Kündigung, beendet werden.

(Az.: 34 C 3564/00)

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Kündigung eines Mobilfunkvertrages – Grundsätzliche Hinweise

Erstellt von Thomas Feil am 16. Februar 2009

Die meisten Mobilfunkverträge werden heutzutage mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen.

Die Verträge sind vom Typ her Dauerschuldverträge und können daher nur im Wege einer Kündigung beendet werden.

Kündigen Sie einen solchen Vertrag nicht rechtzeitig, so verlängert er sich um eine weitere Vertragslaufzeit, welche von Anbieter zu Anbieter variieren kann. In der Regel sind es weitere sechs bis zwölf Monate. Die Angaben hierzu finden sich in den AGBs des betreffenden Vertrages.

Bei der Kündigung nun gibt es Folgendes zu beachten:

1.)
Grundsätzlich kann der Vertrag nur jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit durch Kündigung beendet werden. Erstmalig also zumeist nach 24 Monaten.

Die Erklärung der Kündigung dagegen muss jedoch vorher erfolgen. Die einzelnen Mobilfunkanbieter haben hierfür Kündigungsfristen festgelegt, welche wiederum den AGBs des Mobilfunkvertrages entnommen werden können. Für eine wirksame Kündigung zum beabsichtigten Termin, ist es wichtig, die Frist unbedingt einzuhalten.

Die Kündigungsfrist ist in den meisten Verträgen so ausgestaltet, dass die Kündigung bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit erklärt worden sein muss.

Als Kündigungsdatum zählt dabei der Tag, an welchem die Kündigung dem Mobilfunkanbieter zugeht. Bei einer schriftlichen Kündigung über den Postweg, müssen Sie also die Postlaufzeiten mit einkalkulieren. Es nützt nichts, das Kündigungsschreiben am letzten Tag der Frist zur Post aufzugeben, da es dann mit Sicherheit erst nach Fristablauf beim Empfänger eintreffen wird.

2.)
Kündigen Sie schriftlich!

Die meisten Mobilfunkanbieter schreiben ohnehin in ihren AGBs vor, dass Kündigung in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Schriftform hat vor allem den Vorteil der Nachweisbarkeit, sollte es später zu Streitigkeiten mit Ihrem Anbieter kommen.

Schriftliche bedeutet nun nicht etwa, dass Sie das ganze Kündigungsschreiben handschriftlich verfassen müssen – es bedeutet lediglich, dass das Schreiben von Ihnen unterschrieben ist.

Schicken Sie das Schreiben dann am besten als Einschreiben mit Rückschein zu Ihrem Anbieter. Möchten Sie die Mehrkosten eines Einschreibens sparen, so können sie das Kündigungsschreiben auch per einfachen Brief schicken. Sie sollten dann aber darauf achten, dass Sie Ihren Mobilfunkanbieter in dem Schreiben auffordern, Ihnen den Erhalt der Kündigung umgehend zu bestätigen. Weiterhin sollten Sie darauf achten, noch genügend Zeit (im Hinblick auf die Kündigungsfrist) zu haben, um das Schreiben noch ein zweites Mal an den Anbieter zu schicken, sofern dieser Ihnen die erbetene Bestätigung nicht zusendet. Spätestes dies zweite Schreiben sollte dann als Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

3.)
Das Kündigungsschreiben selbst kann formlos sein. Sie müssen sich also an keine besonderen Vorgaben halten. Ihr Schreiben sollte aber selbstverständlich Ihren Namen, Adresse, Mobilfunkvertragsnummer bzw. Kundennummer und die Handy-Telefonnummer enthalten.

Sie sollten weiterhin den gewünschten Zeitpunkt der Kündigung angeben. Hier empfiehlt es sich entweder den genauen Tag des Vertragsendes anzugeben.

Beispiel:  Vertag geschlossen am 11.04.2007, Laufzeit 24 Monate
Vertrag endet mit Ablauf des 10.04.2009, dieser Tag wäre also im Kündigungsschreiben zu
benennen,

Alternativ können Sie auch angeben „zum nächstmöglichen Zeitpunkt” kündigen zu wollen.

4.)
Einen Mobilfunkvertrag fristlos, also ohne das Abwarten der Mindestvertragslaufzeit, zu kündigen, ist ebenfalls möglich. Dafür müssen aber besondere Voraussetzungen vorliegen.

Es muss nämlich ein wichtiger Grund vorhanden sein, welcher es für den Kündigenden als unzumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis bis zur nächsten regulären Kündigungsmöglichkeit fortzusetzen. Hierbei sind auch die Interessen des Mobilfunkanbieters zu berücksichtigen.

Eine derartige Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei einer Erhöhung der Mobilfunkgebühren durch den Anbieter vor. In einem solchen Fall könnte der Kunde den Vertrag sofort kündigen.

Das Sonderkündigungsrecht steht in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. Gemäß § 314 Abs.3 BGB ist die fristlose Kündigung nämlich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären. Gerechnet wird von dem Zeitpunkt an, in welchem man von den Umständen, die zur Kündigung berechtigen, erfahren hat. Lässt man diesen Zeitraum verstreichen so erlischt das Sonderkündigungsrecht wieder. Eile ist also geboten.

Das Recht der außerordentlichen Kündigung gehört zu den komplizierteren Materien und soll daher hier nicht weiter vertieft werden. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall eine Beratung im Hinblick auf die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung suchen, so empfiehlt sich die Konsultierung eines Anwaltes.

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Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung

Erstellt von Thomas Feil am 7. Februar 2009

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Mitarbeiter wegen unterdurchschnittlicher Leistung durchaus auf Basis einer verhaltensbedingten Kündigung entlassen werden kann (Az.: 2 AZR 536/06).

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