Erstellt von Thomas Feil am 16. Februar 2009
Die meisten Mobilfunkverträge werden heutzutage mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen.
Die Verträge sind vom Typ her Dauerschuldverträge und können daher nur im Wege einer Kündigung beendet werden.
Kündigen Sie einen solchen Vertrag nicht rechtzeitig, so verlängert er sich um eine weitere Vertragslaufzeit, welche von Anbieter zu Anbieter variieren kann. In der Regel sind es weitere sechs bis zwölf Monate. Die Angaben hierzu finden sich in den AGBs des betreffenden Vertrages.
Bei der Kündigung nun gibt es Folgendes zu beachten:
1.)
Grundsätzlich kann der Vertrag nur jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit durch Kündigung beendet werden. Erstmalig also zumeist nach 24 Monaten.
Die Erklärung der Kündigung dagegen muss jedoch vorher erfolgen. Die einzelnen Mobilfunkanbieter haben hierfür Kündigungsfristen festgelegt, welche wiederum den AGBs des Mobilfunkvertrages entnommen werden können. Für eine wirksame Kündigung zum beabsichtigten Termin, ist es wichtig, die Frist unbedingt einzuhalten.
Die Kündigungsfrist ist in den meisten Verträgen so ausgestaltet, dass die Kündigung bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit erklärt worden sein muss.
Als Kündigungsdatum zählt dabei der Tag, an welchem die Kündigung dem Mobilfunkanbieter zugeht. Bei einer schriftlichen Kündigung über den Postweg, müssen Sie also die Postlaufzeiten mit einkalkulieren. Es nützt nichts, das Kündigungsschreiben am letzten Tag der Frist zur Post aufzugeben, da es dann mit Sicherheit erst nach Fristablauf beim Empfänger eintreffen wird.
2.)
Kündigen Sie schriftlich!
Die meisten Mobilfunkanbieter schreiben ohnehin in ihren AGBs vor, dass Kündigung in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Schriftform hat vor allem den Vorteil der Nachweisbarkeit, sollte es später zu Streitigkeiten mit Ihrem Anbieter kommen.
Schriftliche bedeutet nun nicht etwa, dass Sie das ganze Kündigungsschreiben handschriftlich verfassen müssen – es bedeutet lediglich, dass das Schreiben von Ihnen unterschrieben ist.
Schicken Sie das Schreiben dann am besten als Einschreiben mit Rückschein zu Ihrem Anbieter. Möchten Sie die Mehrkosten eines Einschreibens sparen, so können sie das Kündigungsschreiben auch per einfachen Brief schicken. Sie sollten dann aber darauf achten, dass Sie Ihren Mobilfunkanbieter in dem Schreiben auffordern, Ihnen den Erhalt der Kündigung umgehend zu bestätigen. Weiterhin sollten Sie darauf achten, noch genügend Zeit (im Hinblick auf die Kündigungsfrist) zu haben, um das Schreiben noch ein zweites Mal an den Anbieter zu schicken, sofern dieser Ihnen die erbetene Bestätigung nicht zusendet. Spätestes dies zweite Schreiben sollte dann als Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
3.)
Das Kündigungsschreiben selbst kann formlos sein. Sie müssen sich also an keine besonderen Vorgaben halten. Ihr Schreiben sollte aber selbstverständlich Ihren Namen, Adresse, Mobilfunkvertragsnummer bzw. Kundennummer und die Handy-Telefonnummer enthalten.
Sie sollten weiterhin den gewünschten Zeitpunkt der Kündigung angeben. Hier empfiehlt es sich entweder den genauen Tag des Vertragsendes anzugeben.
Beispiel: Vertag geschlossen am 11.04.2007, Laufzeit 24 Monate
Vertrag endet mit Ablauf des 10.04.2009, dieser Tag wäre also im Kündigungsschreiben zu
benennen,
Alternativ können Sie auch angeben „zum nächstmöglichen Zeitpunkt” kündigen zu wollen.
4.)
Einen Mobilfunkvertrag fristlos, also ohne das Abwarten der Mindestvertragslaufzeit, zu kündigen, ist ebenfalls möglich. Dafür müssen aber besondere Voraussetzungen vorliegen.
Es muss nämlich ein wichtiger Grund vorhanden sein, welcher es für den Kündigenden als unzumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis bis zur nächsten regulären Kündigungsmöglichkeit fortzusetzen. Hierbei sind auch die Interessen des Mobilfunkanbieters zu berücksichtigen.
Eine derartige Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei einer Erhöhung der Mobilfunkgebühren durch den Anbieter vor. In einem solchen Fall könnte der Kunde den Vertrag sofort kündigen.
Das Sonderkündigungsrecht steht in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. Gemäß § 314 Abs.3 BGB ist die fristlose Kündigung nämlich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären. Gerechnet wird von dem Zeitpunkt an, in welchem man von den Umständen, die zur Kündigung berechtigen, erfahren hat. Lässt man diesen Zeitraum verstreichen so erlischt das Sonderkündigungsrecht wieder. Eile ist also geboten.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung gehört zu den komplizierteren Materien und soll daher hier nicht weiter vertieft werden. Wenn Sie in Ihrem individuellen Fall eine Beratung im Hinblick auf die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung suchen, so empfiehlt sich die Konsultierung eines Anwaltes.