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Alles zum Thema Kündigung und Abmahnung

Archiv für Juli, 2009

Bei Kündigung wegen objektiver Überforderung keine Sperrzeit für Arbeitslosengeld

Erstellt von Fiedler am 31. Juli 2009

Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus seinen Job, ohne dafür einen wichtigen Grund vorweisen zu können, hat er erst nach 12 Wochen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass ein wichtiger Kündigungsgrund in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmer liegen kann.

Ein 41-jähriger Busfahrer, der nach nur 2 1/2 Monaten seine Arbeitsstelle kündigte, hatte Arbeitslosengeld beantragt. Die Bundesagentur für Arbeit wollte dieses jedoch erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen gewähren.

Der Busfahrer berief sich auf die schlechten Arbeitsbedingungen im Betrieb. Er habe erst spät abends mitgeteilt bekommen, wie seine Arbeitszeiten am nächsten Tag organisiert seien und ob er überhaupt habe arbeiten müssen. Darüber hinaus sei der Lohn nicht pünktlich gezahlt worden und um die überlangen Lenkzeiten zu verschleiern, habe er mit mehreren Fahrtenschreibern arbeiten müssen.

Die Richter des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Kläger Recht und sahen in seiner Situation eine objektive Überforderung, die als wichtiger Grund zur Kündigung und zum sofortigen Bezug des Arbeitslosengelds berechtigt.

(Urteil vom 29.7.2009, Az. L 9 AL 129/08)

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Kündigung des Müll-Diebs unwirksam

Erstellt von Fiedler am 30. Juli 2009

Der  Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens aus Mannheim, der ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderbett aus einem Container des Arbeitgebers mitgenommen hat, und dem daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt worden ist, darf seinen Job behalten.

Das Arbeitsgericht Mannheim hat heute entscheiden, dass die Kündigung unverhältnismäßig war und daher unwirksam ist (Az. 5 Ca 278/08).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Kündigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar sei dem Arbeitgeber zuzugeben, dass der Arbeitnehmer sehr wohl einen Diebstahl begangen habe und dass der Arbeitnehmer bereits schon einmal wegen der Mitnahme von Toilettenpapier ein Jahr zuvor abgemahnt worden ist.

Dennoch sah das Gericht das Verschulden des Arbeitnehmers als gering an. Einerseits habe das Kinderbett für den Arbeitgeber keinen Wert gehabt, da es entsorgt werden sollte. Darüber hinaus war es gängige Praxis in dem Betrieb, dass Gegenstände nach Absprache mit dem Vorgesetzten mitgenommen werden durften. Außerdem hat das Gericht die Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber seiner Familie und die mehr als 8-jährige Betribszugehörigkeit berücksichtigt.

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Staatsanwaltschaft Hannover bittet um Mithilfe bei Ermittlungen gegen Abofalle Mega-Downloads.net

Erstellt von Thomas Feil am 29. Juli 2009

Die Staatsanwaltschaft Hannover, welche seit einigen Wochen gegen die L&H GmbH, ihres Zeichens Betreiberin der Abofalle Mega-Downloads.net, sucht derzeit Geschädigte dieser Firma.

Die Firma steht in dem Verdacht, Rechnungen sowie Mahnungen für die angebliche Nutzung ihres Internetportals an eine Reihe von “Kunden” verschickt zu haben, welche tatsächlich nie die Seite Mega-Downloads.net besucht haben.

Betroffene, welche in den letzten sieben Monaten ebenfalls von der L&H GmbH eine Rechnung erhalten haben ohne die Seite Mega-Downloads.net besucht zu haben und auch bereit sind dies vor Gericht auszusagen,  können sich bei der

Staatsanwaltschaft Hannover
Postfach 109
30001 Hannover

unter Angabe des Aktenzeichens: 5302 Js 41769/09

melden.

Quelle:
http://www.netzwelt.de/news/80131-mega-downloads-net-staatsanwalt-friert-fast-1-mio-euro.html

weiterer Link:
http://forum.sat1.de/showthread.php?t=4270

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Kündigung wegen 1,30 Euro vor dem Bundesarbeitsgericht

Erstellt von Fiedler am 28. Juli 2009

Der Fall einer berliner Kassiererin, die wegen der angeblichen Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro nach 31 Jahren im Betrieb gekündigt worden ist, hat im Februar diesen Jahres bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Nun geht die Sache offenbar in die dritte Runde.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt teilte heute in einer Pressemitteilung mit, dass es einer Nichtzulassungsbeschwerde in dieser Sache wegen grundsätzliche Bedeutung stattgegeben hat. Damit kann die Kassiererin “Emmely” nun vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision gehen.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache allerdings nicht etwa, weil es hier die Kündigung mit der Unterschlagung eines geringen Geldbetrags gerechtfertigt worden ist. Vielmehr ist noch die Frage zu klären, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann. “Emmely” war von den erstinstanzlichen berliner Arbeitsrichtern vorgeworfen worden, in ihrem Kündigungsschutzprozess gelogen und eine Kollegin zu Unrecht beschuldigt zu haben.

Ein Termin für die Verhandlung von dem BAG steht noch nicht fest.

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Arbeitsrecht: Kündigung wegen 3 Brötchen im Spind

Erstellt von Thomas Feil am 24. Juli 2009

Und wieder einmal ist ein Fall einer Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines bagatellhaften Verstoßes bis vors Arbeitsgericht gelangt.

Es handelte sich dabei um den Fall einer Angestellten einer Krankenhausküche. Im Spind der Frau, welche bereits seit mehr als 20 Jahren in der Klinik arbeitete, wurden drei Brötchen gefunden. Der Chef hatte der Angestellten daraufhin vorgeworfen diese drei Brötchen aus der Klinikküche gestohlen zu haben und kündigte ihr. Die Angestellte bestritt dies und behauptete die Brötchen von einem Bäckerlieferanten geschenkt bekommen zu haben.

Vor Gericht bestritt der Bäckerlieferant die Schenkung der Brötchen.

Die Parteien einigten sich letztlich im Wege eines Vergleichs. Die Kündigung bleibt bestehen, den Vorwurf des Diebstahls nimmt die Klinik allerdings zurück und zahlt der Angestellten eine Abfindung.

So geschehen vorm Arbeitsgericht Heilbronn am heutigen Tage, 24.07.2009.

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eBay darf Mitgliedern kündigen

Erstellt von Fiedler am 22. Juli 2009

In der Vergangenheit hat eBay immer wieder die Accounts von Händlern gesperrt, die schlechte Bewertungen eingefahren haben oder gegen die “eBay-Grundsätze” verstoßen haben. Gegen einen solchen Rausschmiss hat der Inhaber eines Computershops geklagt – und mittlerweile in zweiter Instanz rechtskräftig verloren.

Der Händler hatte auf die in seinem eBay-Shop angebotenen Artikel verdeckt über einen zweiten Account geboten, was die Preise in die Höhe getrieben hat und so ehrliche Mitbieter benachteiligt.

Der Kartellsenat des OLG Brandenburg hat die Kündigung seitens eBay für rechtens erklärt (Az. Kart W 11/09). Nach Auffassung des Gerichts sei die verdeckte Beeinflussung der Auktionsverläufe und Preise ein schwerer Vertragsverstoß zu Lasten der Mitbietenden und rechtfertige eine Kündigung.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass eine Klausel in den AGB von eBay, welche eine Kündigung ohne besonderen Grund erlaubt, wirksam ist.

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Content Services Ltd. – LG Mannheim erteilt Absage

Erstellt von Thomas Feil am 22. Juli 2009

In einem relativ aktuellen Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009 hat dieses der Content Services Limited, welche die Abofallen Opendownloads.de und Softwaresammler.de betreibt, in zweierlei Hinsicht eine klare Absage erteilt.

Zum einen drohte die Content Services Limited in ihren Mahnschreiben Nutzern, welche falsche Angaben bei der Registrierung gemacht hatten, mit einer Strafanzeige wegen Betruges. Das Gericht ist jedoch diesbezüglich der Ansicht, dass eine solche Drohung zur Durchsetzung gar nicht bestehender Ansprüche unzulässig sei.

Die zweite Absage erteilte das Gericht dem Ausschluss des Widerrufsrechts, welches derartige Abofallen (so auch bei win-loads.net zu finden) gern suggerieren wollen. Sie verwenden dabei Bestätigungsfelder wie: “Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht”. Dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern in dieser pauschalen Form nicht möglich ist haben auch wir bereits im Blog Beitrag http://www.kuendigung-blog.de/allgemein/verzicht-auf-das-widerrufsrecht-bei-abo-fallen-rechtlich-unwirksam erläutert. Das Gericht sieht dies genauso.

Bislang hat sich jedoch auf den zuvor genannten Websites nichts geändert. Die Textstelle zum Verzicht auf das Widerrufsrecht ist unverändert vorhanden.

Eine Abwehr solcher Forderungen sollte in jedem Falle betrieben werden.

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Vorsicht vor Gewinnspiel-Abzocke Cash-Win.de

Erstellt von Thomas Feil am 21. Juli 2009

Vor kurzem berichteten wir bereits über die Firma DSC-24 (Telcom Communication) welche mit Gewinnspiel Abzocke auf Kundenfang geht. In die gleiche Kerbe schlägt die Internetseite Cash-Win.de.

Genau wie bei der DSC-24 wird auch von Cash Win neben deren Internet Auftritt telefonische Kaltaquise betrieben. Am Telefon werden Lockangebote unterbreitet (zeitlich begrenzte kostenlose Teilnahme an diversen Gewinnspielen oder Lotto). Um den Gewinn überweisen zu können werden persönliche Daten und die Kontoverbindung abgefragt. Gibt man diese preis, schnappt die Falle zu.

Hieraus konstruiert die Cash-Win dann einen Vertragsschluss. 49,95 Euro sollen dafür monatlich fällig werden. Als Gegenleistung würde man bei 200 Gewinnspielen monatlich angemeldet werden – genau wie bei DSC-24 also.

Sollten auch Sie sich Forderungen dieser Firma ausgesetzt sehen, so empfehlen wir umgehend Rechtsrat einzuholen. Telefonische Kaltaquise ist gesetzlich untersagt. Zudem handelt es sich um Fernabsatz, so dass grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist zwar eigentlich an eine Zwei-Wochen-Frist gekoppelt, die Frist beginnt aber nur, wenn über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die ist bei diesen Firmen regelmäßig nicht der Fall, so dass das Widerrufsrecht faktisch unbefristet ausgeübt werden kann.

Wir bieten die Abwehr solcher Forderungen zu Festpreis an unter:

http://www.shopanwalt.de/Abofalle-Beratung_detail_693_82.html

Ein weiterer Bericht zu Cash-Win.de findet sich unter:

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0310/leserforum/0051/index.html

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Update Media Intense / Proinkasso

Erstellt von Thomas Feil am 21. Juli 2009

So allmählich scheinen die Media Intense GmbH und die Proinkasso GmbH ihr Forderungswesen entwirren zu können. In letzter Zeit treffen bei uns vermehrt Antwortschreiben der beiden Firmen ein, in denen diese von Ihren Forderungen gegenüber unseren Mandanten Abstand nehmen. Teilweise wird dabei jetzt erst auf Schreiben von vor über zwei Monaten reagiert. Allein in den letzten zwei Wochen konnten wir den Eingang von 14 Schreiben verzeichnen. Zuvor waren es deutlich weniger im selben Zeitraum.

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Update EuMedien GmbH (Handy-Studie.de)

Erstellt von Thomas Feil am 17. Juli 2009

Vor einiger Zeit hatten wir die Abwehr von diversen Forderungen der EuMedien GmbH für einige Mandanten betrieben. Nachdem es anfangs noch erhebliche Gegenwehr seitens EuMedien gab, wies diese später nur noch darauf hin, dass für sämtliche Forderungen und rechtliche Fragen nur noch mit der ECS Solution GmbH, einem Inkasso Unternehmen, zuständig sein soll. Offenbar hatte man sich bei EuMedien übernommen.

Wir leiteten also sämtliche Abwehrschreiben an die ECS Solution weiter. Dies war vor über einem Monat und bislang gab es keine einzige Rückmeldung. Offenbar möchte man es dort unbedingt auf eine negative Feststellungsklage ankommen lassen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass auch die ECS Solution dem Ansturm von Abwehrschreiben nicht gewachsen ist, bei den hunderten von Rechnungen die täglich versandt werden müssen…

Wir werden weiter über diesen Fall berichten.

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Keine Kündigung nach Abmahnung

Erstellt von Fiedler am 16. Juli 2009

Mahnt ein Arbeitgeber einen Angestellten ab, kann er nicht gleichzeitig wegen des abgemahnten Verhaltens auch eine Kündigung aussprechen, das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 6 AZR 145/07 ).

Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, dass er ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten nicht länger hinnimmt. Dem Arbeitnehmer soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sein Fehlverhalten abzustellen. Erfolgt nun aber die Kündigung wegen des gleichen Verhaltens, könnte der Arbeitnehmer sein Verhalten gar nicht anpassen. Daher verzichtet der Arbeitgeber mit der Abmahnung konkludent auf ein etwaiges Kündigungsrecht.

Eine Ausnahme davon gilt jedoch, wenn der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Sache mit der Abmahnung nicht als “erledigt” ansieht.

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99Downloads.de / Belleros Premium Media Ltd. Update

Erstellt von Thomas Feil am 15. Juli 2009

Für einen Mandanten betireben wir die Abwehr einer Forderung der Belleros Premium Media Ltd. (Abofalle 99Downloads.de). Offenbar ist man bei dieser Firma nicht ganz so desorganisiert oder überlastet wie bei z.B. der Media Intense GmbH.

Erfreulicherweise reagierte die Belleros Premium Media Ltd. sehr schnell auf unser Schreiben. Dies hatten wir gestern per Fax versandt und bereits heute erhielten wir ebenfalls per Fax die Bestätigung, dass von der weiteren Verfolgung der Forderung Abstand genommen wird.

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Liste mit Lockvogel Seiten, welche auf bekannte Abofallen weiterleiten

Erstellt von Thomas Feil am 15. Juli 2009

Eine interessante Liste mit Links welche unter anderem auf bekannte Abofallen wie Win-Loads.net oder Softwaresammler.de weiterleiten findet sich unter:

http://www.abzocknews.de/2009/07/13/download-abzocker-noch-ein-paar-neue-lockvogelseiten-und-dubiose-downloadportale/

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Vorsicht vor Abzockfalle DSC-24 / Telcom Communication

Erstellt von Thomas Feil am 14. Juli 2009

Vorsicht vor dieser Firma ist geboten.

Wie uns eim Rahmen eines neuen Mandantes berichtet wurde, erhielt der Mandant von der Firma DSC-24 einen Anruf (Cold-Call), worin ihm mitgeteilt wurde, er habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und könne nunmehr bei 200 weiteren Gewinnspielen monatlich angemeldet werden. Das ganze solle zum Preis von 59 Euro monatlich erfolgen. Wenn er dies nicht wolle, könne er auch kündigen. Der Mandant entschied sich für die Kündigung.

Daraufhin teilte die Dame am Telefon mit, dass Sie zum Abgleich seine Kontodaten!! benötige. Er könne dann zugeordnet und seine Kündigung akzeptiert werden. Der Mandant kam dieser Aufforderung leider nach.

In der Folge erhielt er eine Rechnung mit welcher die Monatsgebühr in Höhe von 59 Euro für einen Zeitraum von drei Monaten gefordert wurde. Grund sei die Kündigung, welche laut AGBs erstmals nach drei Monaten Laufzeit erfolgen könne. Die Gebühr für diese drei Monate wird also geltend gemacht.

Gleisam wird aus der erklärten Kündigung der Vertragsschluss konstruiert, quasi nach dem Motto, man würde ja nicht kündigen, wenn gar kein Vertrag vorliegen würde.

Rechtlich ist diese Vorgehensweise natürlich unhaltbar und eine Abzocke die ihresgleichen sucht.

Zahlungen sollten hierauf nicht geleistet werden, abgebuchtes Geld sollte zurück gebucht werden. Es mangelt bereits an einem entsprechenden Vertragsschluss. Hilfsweise wäre ein Widerruf zu erklären. Die Widerrufsbelehrung der DSC-24 ist (jedenfalls derzeit) materiell fehlerhaft. Somit besteht das Widerrufsrecht unbegrenzt lange fort, da keine Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Die Einholung von Rechtsrat ist in jedem Fall zu empfehlen, wenn man sich selbst Forderungen dieser Firma ausgesetzt sieht.

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Abofalle www.fahrmit-online.de / Call Media International Ltd. & Co. KG

Erstellt von Thomas Feil am 13. Juli 2009

Soeben erreichte uns ein Mandat zur Abwehr einer Forderung der Call Media International Ltd. & Co. KG. Über deren Website fahrmit-online.de werden Mitfahrangelegenheiten vermittelt. Die Kostenpflichtigkeit der Seite ergibt sich lediglich aus deren AGBs. Danach sollen für die Dienste 7,40 Euro pro Monat fällig werden. Der Jahresbeitrag in Höhe von 88,80 Euro wird im voraus berechnet. Das Abo läuft zwei Jahre. Eine typische Abofalle also.

Ganz nebenbei verstößt die Website auch gegen zahlreiche wettbewerbsrechtliche Vorgaben, angefangen bei dem inkorrekten Impressum, welches nicht einmal die Call Media International Ltd. & Co. KG als Verantwortlichen angibt, obwohl die Domain auf diese Firma gelistet ist bei der DENiC.

Die Forderungen dieser Firma sind rechtlich genau so wenig durchsetzbar wie die der anderen Abofallen. Gezahlt werden sollte keinesfalls. Eine rechtliche Verteidigung gegen derartige Forderungen ist angezeigt und aussichtsreich.

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Kündigung wegen “Selbstbeurlaubung” wegen Pilgerfahrt

Erstellt von Fiedler am 13. Juli 2009

Bevor der Arbeitnehmer in den Urlaub darf, muss der Arbeitgeber diesen genehmigen. Tut er dies nicht und tritt der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch eigenmächtig an, rechtfertigt diese “Selbstbeurlaubung” die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmsweise kann jedoch etwas anderes gelten, wenn eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen. So lag es auch in einem Fall, den das Arbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte.

In diesem Fall ging es darum, dass eine gläubige und praktizierende Muslima eine Pilgerreise nach Mekka antreten wollte. Ihr wurde jedoch vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Urlaubserteilung nur in den Schulferien in Frage komme. Sodann teilte die Arbeitnehmerin telefonisch mit, dass sie wegen der Pilgerreise ihren Dienst als Schulbusbegleiterin nicht antreten könne. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sich die Arbeitnehmerin in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden habe, den sie aus nachvollziehbarem subjektiven Empfinden nicht anders habe lösen können, als durch die erfolgte Teilnahme an der Pilgerreise außerhalb der Schulferien. -  Der nächstmögliche Pilgertermin, der in die Ferien fallen würde, wäre erst in 13 Jahren möglich. Dann wäre die Frau aber schon 64 Jahre alt. So lange zu warten, sei ihr nicht zuzumuten gewesen.

Arbeitsgericht Köln, Az. 17 Ca 51/08.

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Vorsicht vor Abofalle Softwaresammler.de (Content Services Ltd.)

Erstellt von Thomas Feil am 13. Juli 2009

Die bekannte Abofallen-Betreiberfirma Content Services Ltd., welche bislang die Abofalle Opendownload.de betrieb, hat nunmehr eine weitere Abzock-Plattform eröffnet. Es handelt sich dabei um die Seite “Softwaresammler.de”.

Bereits am 09.07. berichtete die Sat 1 Sendung Akte 09 über diese neue Seite.

Im Prinzip ist Softwaresammler.de ein Clone von Opendownload.de. Der Seitenaufbau und das Layout sind identisch, nur die Farben sind etwas anders (Opendownload = blau, Softwaresammler = grün) – sehr originell…

Dies zeigt erneut wie diese Firmen mit minimalem Aufwand versuchen so vielen Menschen wie möglich Geld aus der Tasche zu ziehen.

Die Abwehr von Forderungen der Content Services Ltd. über die Seite Softwaresammler.de können Sie bequem in Auftrag geben unter:

http://www.shopanwalt.de/Beratung-Content-Services-Ltd._detail_687_82.html

Eine weitere Quelle zu dem Thema Softwaresammler.de / Content Services Ltd.  finden Sie unter:

http://www.abzocknews.de/2009/07/12/akte-09-vom-09-07-uber-softwaresammler-de-und-die-ermittlungen-zu-mega-downloads-net-video/

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Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche

Erstellt von Fiedler am 9. Juli 2009

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entscheiden, dass bei einer Mieterhöhung die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters kleiner ist. Dies soll bei Flächenabweichungen von bis zu 10 % gelten. Abweidungen von bis zu 10 % liegen laut BGH innerhalb der Toleranzgrenze, welche der Mieter zu hinzunehmen hat.

Obwohl das Urteil im Kern eine Mieterhöhung betrifft, hat es auch Auswirkungen auf das Kündigungsrecht des Mieters. Gerade bei Mietverträgen mit festen Laufzeiten können Abweichungen innerhalb des Toleranzbereichs kein außerordentliches Kündigungsrecht auslösen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher schon vor Abschluss eines Mietvertrags gründlich nachmessen und bei Abweichungen zu seinen Ungunsten diese dem Vermieter vorhalten.

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Update Media Intense GmbH / Proinkasso GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 8. Juli 2009

Wieder zwei neue Mandate zur Abwehr von Media Intense GmbH Forderungen erreichten uns heute. Bei einem der Mandate hat die Mandantin auch bereits im vorfeld Strafanzeige gegen die Media Intense GmbH bei Staatsanwaltschaft München estattet.

In einer anderen Media Intense Sache ist wieder einmal, nachdem die Media Intense bereits von der weiteren Verfolgung der Forderung auf unser Betreiben hin Abstand genommen hatte, eine weitere Mahnung durch die Proinkasso GmbH erfolgt.

Diese Fälle tauchen auch in regelmäßigen Abständen immer wieder auf und zeigen, dass es nach wie vor  dem Duo Media Intense GmbH und Proinkasso GmbH äußerst schwer fällt, ihr Vorgehen zu koordinieren.

Es ist schon schwierig bei der Flut von Mahnungen den Überblick zu behalten….

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Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Abo-Fallen – rechtlich unwirksam!

Erstellt von Thomas Feil am 6. Juli 2009

Aufgrund mehrfacher Nachfragen, möchte ich an dieser Stelle einmal das Widerrufsrecht, bzw. den Verzicht darauf, bei den Abo-Fallen rechtlich näher beleuchten.

Problem:

Hierbei kommt es immer wieder zu Missverständnissen der Verbraucher, welche auf die beabsichtigte Täuschung durch die Abo-Falle hereinfallen und tatsächlich meinen, sie können keinen Widerruf ausüben, weil sie auf das Widerrufsrecht verzichtet hätten.

So heisst es auch dann in der standardisierten Antwort-Email einer bekannten Abo-Falle “wir können Ihren Widerruf leider nicht akzeptieren, da Sie bei der Anmeldung ausdrücklich auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet haben.”

Diese Aussage ist rechtlich gesehen natürlich völliger Unsinn und zielt auf eine Täuschung der Betroffenen ab, welche leider nur allzu oft darauf hereinfallen.

Rechtslage:

Nach § 312 d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag (und hierum handelt es sich bei Verträgen welche über das Internet geschlossen werden nun einmal) grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

§ 312 f BGB bestimmt zudem, dass von den Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, sondern allenfalls zu dessen Vorteil.

Die von der Media Intense GmbH sowie auch anderen Abo-Fallen Betreibern gewählte Konstruktion, dass der Verbraucher vorab auf sein Widerrufsrecht verzichtet ist ein benachteiligendes Abweichen von § 312 d Abs. 1 BGB und daher nach § 312 f BGB unwirksam.

Folge:

Im Ergebnis führt dies dazu, dass nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, was gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt und unbegrenzt lange ausgeübt werden kann (also auch noch nach dem grundsätzlich 14-tägigen Widerrufsrecht).

Wer seinen Widerruf erklärt hat, ist damit rechtlich auf der sicheren Seite und kann die Mahnungen der Abo-Fallen und deren Inkasso Firmen getrost entsorgen. Vorsicht ist insofern nur noch geboten bei Post vom Gericht, in Form eines Mahnbescheides. Nur in solch einem Fall muss noch gehandelt und Widerspruch dagegen eingelegt werden.

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