Bei Kündigung wegen objektiver Überforderung keine Sperrzeit für Arbeitslosengeld
Erstellt von Fiedler am 31. Juli 2009
Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus seinen Job, ohne dafür einen wichtigen Grund vorweisen zu können, hat er erst nach 12 Wochen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass ein wichtiger Kündigungsgrund in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmer liegen kann.
Ein 41-jähriger Busfahrer, der nach nur 2 1/2 Monaten seine Arbeitsstelle kündigte, hatte Arbeitslosengeld beantragt. Die Bundesagentur für Arbeit wollte dieses jedoch erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen gewähren.
Der Busfahrer berief sich auf die schlechten Arbeitsbedingungen im Betrieb. Er habe erst spät abends mitgeteilt bekommen, wie seine Arbeitszeiten am nächsten Tag organisiert seien und ob er überhaupt habe arbeiten müssen. Darüber hinaus sei der Lohn nicht pünktlich gezahlt worden und um die überlangen Lenkzeiten zu verschleiern, habe er mit mehreren Fahrtenschreibern arbeiten müssen.
Die Richter des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Kläger Recht und sahen in seiner Situation eine objektive Überforderung, die als wichtiger Grund zur Kündigung und zum sofortigen Bezug des Arbeitslosengelds berechtigt.
(Urteil vom 29.7.2009, Az. L 9 AL 129/08)
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