Erstellt von Fiedler am 25. August 2009
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Inkasso-Anwältin Katja Günther verurteilt, einem Abofallen-Opfer die ihm entstandenen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die unrechtmäßigen Inkasso-Forderungen zu erstatten und die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
Hintergrund des Urteils ist eine Inkasso-Forderung, die Katja Günther für ein “Geburtstags-Archiv” eintreiben wollte. Der Anwalt des Abofallen-Opfers ließ gerichtlich feststellen, dass die Abo-Rechnung nichtig ist.
Das Amtsgericht Karlsruhe fand in seinem Urteil klare Worte gegen die Abofallen-Website. Im Urteil heißt es, dass die Aufmachung der Abofallen-Website “ersichtlich darauf angelegt ist”, die Nutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots in die Irre zu führen.
Auch zum Verhalten der Inkasso-Anwältin äußerte sich das Gericht. Nach Auffassung des Gericht gehe die Beklagte selbst davon aus, “dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren”. Frau Günther hatte während der Verhandlung nicht bestritten, in der Vergangenheit diverse Inkasso-Rechnungen nach Androhung einer negativen Feststellungsklage storniert zu haben. Aus der Urteilsbegründung geht darüber hinaus hervor, dass das Amtsgericht davon ausgeht, dass Katja Günther Beihilfe zu einem Versuchten Betrug geleistet habe. Aus diesem Verhalten sei auch der dem Kläger entstandene Schaden in Form der Anwaltskosten entstanden, den die Beklagte als Schadensersatz ersetzen muss.
Das Urteil des Amtsgericht Karlsruhe ist ein neuer Meilenstein im Kampf gegen Abzock-Websites. Es bleibt zu hoffen, dass in naher Zukunft weitere ähnlicher Urteile folgen werden. Darüber hinaus sollten sich Abofallen-Opfer am Vorgehen des Klägers ein Vorbild nehmen und sich nicht von offensichtlich unberechtigten Forderungen und der damit meist verbundenen haltlosen Drohungen von Inkasso-Anwälten einschüchtern lassen.
Amtsgericht Karlsruhe, Az. 9 C 93/09
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Erstellt von Thomas Feil am 19. August 2009
Wer in eine Abofalle geraten ist kann den Gang zum Rechtsanwalt durch Beratungshilfe oder seine Rechtsschutzversicherung abdecken lassen.
Rechtsschutzversicherung:
Unsere Erfahrung in der Abwehr von Abofallen hat gezeigt, dass die Rechtsschutzversicherungen diese Abwehr regelmäßig übernehmen. In sämtlichen Fällen, in denen wir für rechtsschutzversicherte Betroffene die Abwehr von Abofallen-forderungen betrieben haben, haben wir von der Rechtsschutz eine Deckungszusage erhalten. Einziges Problem kann hierbei eine mögliche Selbstbeteiligung sein. Besteht eine Selbstbeteiligung, so ist diese meist höher als die Anwaltskosten, so dass man diese letztlich doch aus der eigenen Tasche zahlen muss.
Beratungshilfe:
Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen besteht weiterhin die Möglichkeit der Beratungshilfe. Hierfür müssen sie allerdings bedürftig sein, was grob formuliert dann der Fall ist, wenn Sie die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können.
In solchen Fällen lohnt der Gang zu Ihrem örtlichen Amtsgericht. Sie können dort einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wird dieser gewährt erteilt Ihnen das Gericht einen Beratungshilfeschein, mit welchem Sie einen Anwalt aufsuchen können. Der Anwalt darf Ihnen dann lediglich 10 Euro berechnen (ähnlich wie beim Arzt). Darüber hinaus gehende Kosten hat der Anwalt über die Beratungshilfe mit der Landeskasse abzurechnen.
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Erstellt von Thomas Feil am 18. August 2009
Drei Jurastudenten der Universität Göttingen sind vom Landgericht Göttingen wegen einer von ihnen betriebenen Internet Abzocke verurteilt worden. Zwie von ihnen erhielten einjährige Haftstrafen auf Bewährung, der Dritte im Bunde wegen Beihilfe sechs Monate auf Bewährung.
Die Studenten hatten tausende Spam-Emails versandt, mit welchen sie die Betroffenen auf eine Internetseite locken wollten, auf welcher sie mit günstigen Kaufangeboten warben. Betroffene die diesem Link folgten erhielten in der folge eine Rechnung über 86 Euro, für eine angeblich angefallene Anmeldegebühr.
Die Anklage und Verurteilung erfolgte wegen Betruges in besonders schwerem Fall, da die Abzocke ein gewersmäßiges Ausmaß gehabt habe.
So allmählich schiessen sich offenbar auch die Strafgerichte auf Internet-Abzocker und Abofallen ein. Eine Entwicklung, welche als positiv zu bewerten ist.
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Erstellt von Thomas Feil am 11. August 2009
Nachdem es in den letzten Wochen hier recht ruhig geworden ist um die Media Intense GmbH und die Proinkasso GmbH, waren wir schon beinahe davon ausgegangen, dass zumindest die Koordination zwischen beiden Unternehmen nunmehr verbessert worden ist.
Aber offenbar haben wir uns da geirrt. Heute erreichten uns gleich drei Mahnschreiben von Mandanten, welche diese von der Proinkasso GmbH erhalten haben. In allen drei Fällen war bereits 2 – 3 Wochen zuvor per Email von der Media Intense GmbH von der Verfolgung Ihrer Forderung Abstand genommen worden. Dennoch mahnt die Proinkasso nunmehr diese Forderungen munter an. Möglicherweise waren also nu die Sachbearbeiter bei der Proinkasso im Urlaub und holen nun alle Mahnungen nach – selbstverständlich wieder ohne zuvor zu prüfen, ob die Media Intense diese Forderungen überhaupt noch beansprucht.
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Erstellt von Fiedler am 10. August 2009
Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in dessen § 4f vor, dass Betriebe, in denen mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist in seiner Tätigkeit grundsätzlich weisungsfrei. Dass er wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden darf ist nur logisch und steht auch so in § 4f Abs. 3 BDSG.
Rechtlich besehen ist die Aufgabe eines Angestellten, das Amt des Datenschutzbeauftragten auszuüben, eine arbeitsvertragliche Pflicht. Daher kann diese Pflicht auch nur durch eine arbeitsvertragliche (Teil-)Kündigung beendet werden. Dabei müssen auch alle Formalitäten eingehalten werden. Eine Kündigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist allerdings nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 626 BGB möglich. Ein Grund für die Abberufung kann beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung im Amt sein.
Wird ein Datenschutzbeauftragter wegen einer Pflichtverletzung hinsichtlich der spezifischen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter gekündigt, wird dadurch jedoch nicht das gesamte Arbeitsverhältnis aufgelöst. Vielmehr bleibt dieses wegen des Benachteiligungsverbots des § 4f BDSG bestehen. Würde nämlich das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden, hätte dies zur Folge, dass der Datenschutzbeauftragte letztlich doch wegen seiner spezifischen Tätigkeit benachteiligt werden würde. Das will das Gesetz gerade vermeiden. (BAG Urteil vom 13.3.2007, Az 9 AZR 612/05.)
Ein Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftrage ist übrigens in der aktuellen Datenschutznovelle II / 2009 vorgesehen. Eine Kündigung ist nach dieser Vorschrift künftig nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Der Kündigungsschutz besteht auch nach Beendigung des Amts als Datenschutzbeauftragter ein Jahr fort.
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Erstellt von Thomas Feil am 5. August 2009
Die Verbraucherzentrale hat eine umfangreiche Liste von Anbietern, welche über ihr Internet-Angebot Abzocke betreiben, veröffentlicht.
Dabei finden sich in der Liste neben den hinlänglich bekannten schwarzen Schafen, wie der Media Intense GmbH oder der Content Services Linited überraschender Weise auch namhafte Firmen wie WEB.DE.
Die vollständige Liste finden Sie unter:
http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
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