Geringe DSL-Bandbreite kann ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein
Erstellt von Thomas Feil am 15. September 2009
So urteilte jedenfalls das AG Fürth am 07.05.2009 (Az. 340 C 3088/08).
Ist der Provider nicht in der Lage eine zuvor vertraglich vereinbarte DSL-Bandbreite zur Verfügung zu stellen, so hat der Kunde ein Recht zur fristlosen Kündigung.
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte der Kunde einen DSL-Zugang mit 6000 KBit/s erworben. Tatsächlich erreichte sein Zugang jedoch nur 3000 KBit/s Geschwindigkeit. Der Zugangsprovider teilte ihm auf Nachfrage mit, dass höhere Zugangsgeschwindigkeiten am Wohnort des Kunden in absehbarer Zeit nicht möglich seien. Der Kunde kündigte daraufhin den Vertrag fristlos.
Das AG Fürth sah die Kündigung als gerechtfertigt an. Der Provider schulde seinen Kunden die vertraglich vereinbarete Leistung. Eine Klausel in den AGBs des Providers, welche die Leistungspflicht auf eine “am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite” einschränken will, erachtete das Gericht als unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt.
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