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Alles zum Thema Kündigung und Abmahnung

Archiv für März, 2010

Was tun, wenn ich auf eine Abofallen reingefallen bin?

Erstellt von Thomas Feil am 18. März 2010

Das Thema „Abofallen“ hat seit Jahren nicht an Aktualität eingebüßt. Täglich werden zig-tausende unberechtigter Rechnungen und Mahnungen verschickt, mit dem Ziel, die Empfänger so einzuschüchtern, dass diese zahlen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein.

Im Internet gibt es bereits zahlreiche Foren, in denen solche Vorgänge ausgiebig diskutiert werden und mehr oder weniger sinnvolle Handlungsanweisungen gegeben werden.

Das wichtigste ist: nicht auf unberechtigte Forderungen zahlen und sich nicht einschüchtern zu lassen! Die Anwälte der Firmen sind regelmäßig nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung interessiert, sondern versuchen über Drohungen mit Strafanzeigen, zusätzlichen Gebühren oder Ähnlichem, ihre „Opfer“ zur Zahlung zu bewegen.

Wer auf eine Abofalle hereingefallen ist, sollte auf unberechtigte Forderungen entweder gar nicht reagieren oder ein Einschreiben mit Rückschein (Vorschlag siehe unten) an den Betreiber schicken und auf weitere Kontaktversuche überhaupt nicht reagieren. Wichtig ist allerdings, dass im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden muss!

In Zweifelsfällen sollte man sich zügig anwaltlichen Rat einholen.

Außerdem kann es hilfreich sein, wenn möglichst viele Betroffenen an die Bank des Abofallen-Betreibers schreiben (Vorschlag siehe unten) und darauf hinweisen, dass möglicherweise zahlreiche Geldeingänge auf dem Konto unberechtigt sind.

 

Vorschlag für Schreiben an den Abofallen-Betreiber per Einschreiben und Rückschein.

„Kundennummer: XYZ, Rechnungsnummer: XYZ

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Vertrag ist nicht zustande gekommen.

Vorsorglich erkläre ich den Widerruf, der mangels ausreichender Belehrung auch noch rechtzeitig ist. Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung, weil lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und kein kostenpflichtiges Abo – die versteckte Platzierung des Zahlungshinweises auf der Website erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Höchst vorsorglich kündige ich fristlos.

Sollten Sie Ihre offenkundig unberechtigte Forderung aufrecht erhalten, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen Sie und Ihre Gehilfen vor. Ferner werde ich mich ggf. bei der der Gewerbeaufsicht und bei anderen Stellen beschweren.

Sofern Sie ein Anwalt wegen dieser offensichtlich unberechtigten Forderung vertritt, kündige ich jetzt schon an, dies der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

Auf Ihre unberechtigten Forderungen werde ich nicht zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann“

Brief an das Kreditinstitut des Abofallen-Betreibers (Adresse lässt sich leicht online herausfinden)

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Verdacht, dass über das Konto 12345 der Firma XYZ bei Ihrer Bank (BLZ 12345) illegale Beträge aus Abofallen fließen. Ich bitte an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurück zu überweisen.

Mit freundlichem Gruß

Max Mustermann“

Zwei hilfreiche Artikel über Abofallen, herausgegeben vom „Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V.“:

http://www.vzbv.de/go/presse/1188/36/102/index.html

http://www.vzbv.de/mediapics/abofallen_hintergrundpapier_03_08_09.pdf

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

und

Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

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Kein Vertragsschluss durch Minderjährige bei Abofallen

Erstellt von Thomas Feil am 18. März 2010

Tätigt ein Minderjähriger auf einer Abofallen-Seite einen Vertragsschluss, so dieser schwebend unwirksam. Dies folgt aus den §§ 106, 108 BGB. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist daher Abhängig von der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Verweigert dieser die Genehmigung, können die Abofallen Betreiber keine Zahlung verlangen, da kein Vertrag zustande gekommen ist.

So entschied das AG München in einem Urteil vom 18.02.2009, Az. 262 C 18519/08. Die Entscheidung ist aus juristischer Sicht weder kompliziert noch überraschend. Das Besondere daran ist wohl eher die Tatsache, dass ein Abofallen Betreiber tatsächlich den Fehler begangen hat, die Angelegenheit bis vor Gericht zu treiben. Dies kommt eher selten vor, da die Gerichte Abofallen regelmäßig Absagen erteilen, hinsichtlich deren überwiegend unberechtigter Forderungen.

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Die Warnfunktion der arbeitsrechtlichen Abmahnung

Erstellt von Fiedler am 17. März 2010

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber vor der verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers diesen regelmäßig abzumahnen.  Eine Abmahnung ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwer wiegt, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens offenkundlich ist, der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen kann und der Arbeitnehmer dies hätte ohne weiteres erkennen müssen. Daraus wird auch der Zweck einer Abmanung ersichtlich: dem Angestellten wird die Missbilligung seines Verhaltens angezeigt und er wird zu einem zukünftig rechtstreuen Verhalten aufgefordert. – Die Abmahnung ist eine Warnung!

Damit die Abmahnung ihre Warnfunktion auch erfüllen kann, muss das von Arbeitgeber beanstandete Verhalten klar und deutlich darin zum Ausdruck kommen und der Abgemahnte muss eindringlich zu vertragstreuem Handeln aufgefordert werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber erkennen können, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Handeln gefährdet ist.

Zu viele Abmahnungen sind übrigens schädlich. Mahnt der Chef einen Arbeitnehmer zu häufig ab, ohne dass er rechtliche Konsequenzen folgen lässt, geht dadurch die Warnfunktion der Abmahnung verloren. Das hat kürzlich auch die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 23.4.2009; Az. 10 Sa 52/09).

Hintergrund der Entscheidung war ein Straßenreiniger, der 15 Mal mit deutlicher Verspätung zur Arbeit erschienen ist (davon etwa die Hälfte, weil der er verschlafen hat) und deshalb bereits 5 Mal abgemahnt worden ist. Das Gericht sah die Kündigung wegen der durch die zahlreichen Abmahnungen geschwächten Warnfunktion der Abmahnung als unwirksam an.

Aber ist deshalb gar keine verhaltensbedingte Kündigung mehr möglich? Doch: das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung “besonders eindringlich” gestalten muss, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr definitiv zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

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Arbeitsbummelei und falsche Aufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund?

Erstellt von Fiedler am 16. März 2010

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die eigenmächtige Unterbrechung der Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer für eine halbstündige Pause allein noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Dies gelte auch dann, wenn die Unterbrechungen vom Arbeitnehmer in einer betriebsinternen Auflistung der Arbeitsdauer explizit als Arbeitszeit ausgewiesen werde, soweit diese Aufzeichnungen nicht die Grundlage für eine Vergütungsberechnung durch den Arbeitgeber dienen.

Hintergrund der Entscheidung waren die täglich halbstündigen Kaffeepausen, die ein seit etwa 30 Jahren in einer Straßenbaukolonne beschäftigte Arbeitnehmer zusammen mit seinem Kollegen während der Arbeitszeit an einem Kiosk einlegte. Die Pausen waren nicht vom Arbeitgeber genehmigt und die Pausenzeit wurde in der Arbeitszeitliste gegenüber dem Arbeitgeber als Arbeitszeit ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hatte, nahm er dies zum Anlass, eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs auszusprechen.

Im Laufe des verfahrens stellte sich dann heraus, dass die Arbeitszeitliste weder die Grundlage für die Vergütung der Arbeitnehmer darstellte, noch dem Arbeitgeber dazu diente, die Leistungen Dritten in Rechnung zu stellen. Daher ist dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden enststanden. Hinzu komme, so das Landesarbeitsgericht, dass bei Arbeiten, die nicht wie bei der Fließbandfertigung einen festen, konstanter Arbeitsrhythmus zwingend erfordern, die Arbeitszeit, sofern es die Umstände zulassen, auch etwas freier eingeteilt werden darf und der Arbeitsrhythmus tagesformbedingten Schwankungen ausgesetzt sein darf. Kurze Pausen, die der Erholung und Vorbereitung auf anstrengende Arbeitsabschnitte dienten, seien dabei sozialadäquat.

Zwar stellen unzureichende Arbeitsleistungen, insbesondere quantitativ ungenügende Leistungen typische Kündigungsgründe im Rahmen einer ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber dar. Eine Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung setzt jedoch in der Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. An einer solchen Abmahnung hat es im vorliegenden Falle gefehlt, weshalb keine Grundlage für eine Kündigung bestand.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2009, Az. 12 Sa 425/09

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Abofalle My-Downloads.de der Firma Premium Content GmbH

Erstellt von Thomas Feil am 7. März 2010

Für einen Mandanten haben wir heute die Abwehr einer Forderung der Premium Content GmbH resultierend aus der angeblichen Nutzung der Seite www.My-Downloads.de übernommen.

Auch hierbei handelt es sich um eine herkömmliche Abo-Falle, so dass die Abwehr der Forderung aussichtsreich erscheint.

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…und wieder Premium Content GmbH (www.My-Downloads.de)

Erstellt von Thomas Feil am 5. März 2010

Soeben erreichte uns ein neues Mandat bezüglich einer Forderung in Höhe von 96,00 Euro der Premium Content GmbH (Abofalle: www.My-Downloads.de).

Auch dieser Mandant schilderte uns, dass er bei seiner Anmeldung auf dem Portal die im Kleingedruckten stehende Kostenpflichtigkeit nicht gesehen hat, sondern ihm dies erst nachdem er die Rechnung (welche bezeichnender Weise immer erst nach Ablauf der Widerrufsfrist gestellt wird) erhalten hat, bei einem neuerlichen Blick auf die Seite aufgefallen ist.

Wir werden auch für diesen Mandanten die Abwehr der Forderung vornehmen.

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